Kirchenvorstände

Mitglieder der Kirchenvorstände

Kirchenvorstand Heilig Geist Kalkar

Name Telefon

Heinz Böer

5818

Karla Bongers

502777

Ludger Braam (stellv. Vors.)

4823

Clemens Drießen

975750

Norbert Heck

4843

Birgitta Hell

80289

Bernd Janßen

8711

Brigitte Janssen-Mülder

5499

Karl-Heinz Rottmann

2785

August Schmittgen

93046

Ulrich Tekath (Beauftr.)

950114

Alois van Doornick (Vors.)

9765115

Kirchenvorstand St. Clemens Kalkar

Name Telefon
Klaus Hegemann999747

Aloys Höfkens

4307

Franz-Wilhelm Langenberg (Beauftr.)

2813

Maximilian Müskens

01721762277

Hubert Peerenboom

6809

Petra Reumer (stellv. Vors.)

7358

Tanja Ripkens

7163

Martin Wilmsen

2819

Alois van Doornick (Vors.)

9765115

Aufgaben

Der Kirchenvorstand ist für die Vermögensverwaltung in einer katholischen Pfarrgemeinde zuständig und verantwortlich. Grundlage für seine Arbeit ist das "Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens" vom 24. Juli 1924. Dieses Gesetz gilt weiterhin mit wenigen Änderungen auch heute noch.

Der Kirchenvorstand besteht aus dem örtlichen Pfarrer als dem Vorsitzenden sowie einer je nach Größe der Gemeinde unterschiedlichen Zahl von gewählten Kirchenvorstehern. Für unsere Gemeinde sind es 8 gewählte Kirchenvorsteher.  Zudem können noch weitere Geistliche der Pfarrei dem Gremium angehören.

Der Kirchenvorstand verwaltet das Vermögen in der Gemeinde: Kirchengebäude, Gemeindeeinrichtungen wie etwa Pfarrheime, Grundstücke und gegebenenfalls Stiftungen. Er hat ein Vermögensverzeichnis zu führen, den Haushaltsplan aufzustellen, die Kasse zu prüfen und die Jahresrechnung entgegenzunehmen.

 

Gewählt für sechs Jahre
Die Kirchenvorstände werden in geheimer und unmittelbarer Wahl durch die Gemeindemitglieder gewählt. Das aktive Wahlrecht hat jedes Gemeindemitglied, das am Wahltag 18 Jahre alt ist und seit einem Jahr am Ort der Gemeinde wohnt. Wählbar für das Gremium ist jeder wahlberechtigte Katholik, der am Wahltag 21 Jahre alt ist (passives Wahlrecht). Die Kirchenvorsteher werden für jeweils sechs Jahre gewählt.

Um eine kontinuierliche Arbeit zu gewährleisten, scheidet im Turnus von drei Jahren jeweils die Hälfte der Gewählten aus, wobei eine Wiederwahl möglich ist.