Kirchenvorstände
Mitglieder der Kirchenvorstände
Kirchenvorstand Heilig Geist Kalkar
Name | Telefon |
Heinz Böer | 5818 |
Karla Bongers | 502777 |
Ludger Braam (stellv. Vors.) | 4823 |
Clemens Drießen | 975750 |
Norbert Heck | 4843 |
Birgitta Hell | 80289 |
Bernd Janßen | 8711 |
Brigitte Janssen-Mülder | 5499 |
Karl-Heinz Rottmann | 2785 |
August Schmittgen | 93046 |
Ulrich Tekath (Beauftr.) | 950114 |
Alois van Doornick (Vors.) | 9765115 |
Kirchenvorstand St. Clemens Kalkar
Name | Telefon |
Klaus Hegemann | 999747 |
Aloys Höfkens | 4307 |
Franz-Wilhelm Langenberg (Beauftr.) | 2813 |
Maximilian Müskens | 01721762277 |
Hubert Peerenboom | 6809 |
Tanja Ripkens (stellvertr. Vors.) | 7163 |
Martin Wilmsen | 2819 |
Alois van Doornick (Vors.) | 9765115 |
Aufgaben
Der Kirchenvorstand ist für die Vermögensverwaltung in einer katholischen Pfarrgemeinde zuständig und verantwortlich. Grundlage für seine Arbeit ist das "Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens" vom 24. Juli 1924. Dieses Gesetz gilt weiterhin mit wenigen Änderungen auch heute noch.
Der Kirchenvorstand besteht aus dem örtlichen Pfarrer als dem Vorsitzenden sowie einer je nach Größe der Gemeinde unterschiedlichen Zahl von gewählten Kirchenvorstehern. Für unsere Gemeinde sind es 8 gewählte Kirchenvorsteher. Zudem können noch weitere Geistliche der Pfarrei dem Gremium angehören.
Der Kirchenvorstand verwaltet das Vermögen in der Gemeinde: Kirchengebäude, Gemeindeeinrichtungen wie etwa Pfarrheime, Grundstücke und gegebenenfalls Stiftungen. Er hat ein Vermögensverzeichnis zu führen, den Haushaltsplan aufzustellen, die Kasse zu prüfen und die Jahresrechnung entgegenzunehmen.
Gewählt für sechs Jahre
Die Kirchenvorstände werden in geheimer und unmittelbarer Wahl durch die Gemeindemitglieder gewählt. Das aktive Wahlrecht hat jedes Gemeindemitglied, das am Wahltag 18 Jahre alt ist und seit einem Jahr am Ort der Gemeinde wohnt. Wählbar für das Gremium ist jeder wahlberechtigte Katholik, der am Wahltag 21 Jahre alt ist (passives Wahlrecht). Die Kirchenvorsteher werden für jeweils sechs Jahre gewählt.
Um eine kontinuierliche Arbeit zu gewährleisten, scheidet im Turnus von drei Jahren jeweils die Hälfte der Gewählten aus, wobei eine Wiederwahl möglich ist.